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ZR1 2026 100

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos

Graubünden · 2026-07-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. Für A._____, geboren am_____, führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), mehrere Massnahmen des Erwachsenenschutzes. B. Am 5. November 2025 verfügte die KESB Prättigau/Davos die Unterbringung von A._____ in einer geschlossenen Station der Klinik C._____ der D._____ zur psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. E._____, Chefärztin des Zentrums für Forensische Psychiatrie, und F._____, Stellvertretender Oberarzt des Zentrums für forensische Psychiatrie. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 148 vom 11. Dezember 2025). Das in der Folge angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). C. In ihrem Gutachten vom

12. Dezember 2025 diagnostizierten PD Dr. med. E._____ und F._____ bei der Beschwerdeführerin eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine genauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. D. In der Folge brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit Entscheid vom

19. Dezember 2025 zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik C._____ der D._____ (D._____) fürsorgerisch unter. Die Leitung der Klinik C._____ wurde angewiesen, die KESB Prättigau/Davos mit einem Verlaufsbericht zu benachrichtigen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sein würden bzw. spätestens bis am 18. Mai 2026. Zudem lehnte die KESB Prättigau/Davos einen Antrag von A._____ auf Aufhebung der für sie errichteten Vertretungsbeistandschaft ab. Für mehrere Bereiche wurde die Handlungsfähigkeit von A._____ eingeschränkt (gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Ausnahme des privaten Unterhaltskontos, Abschluss von Verträgen jeglicher Art und Wohnen). Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gelangte A._____ an das Obergericht und verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. In zwei separat geführten Verfahren wies das Obergericht beide Beschwerden ab (Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 178 vom 9. Januar 2026, ZR1 25 179 vom 24. Februar 2026). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein (Urteile des

3 / 16 Bundesgerichts 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026, 5A_289/2026 vom 2. April 2026). E. Am 21. Mai 2026 setzte die KESB Prättigau/Davos A._____ über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens für die fürsorgerische Unterbringung in Kenntnis und darüber, dass vorgesehen sei, Dr. med. G._____ oder Dr. med. H._____ mit ihrer Begutachtung zu beauftragen. A._____ wurde die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. Mai 2026 eingeräumt. Auch wurde sie auf die Möglichkeit zur Bestellung einer Verfahrensvertretung hingewiesen. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 ordnete die KESB Prättigau/Davos im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung die Begutachtung von A._____ durch Dr. med. G._____ an. Das von diesem verfasste Kurzgutachten datiert vom

31. Mai 2026 und wurde der KESB Prättigau/Davos am 1. Juni 2026 übermittelt. G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 übermittelte die KESB Prättigau/Davos das Kurzgutachten an A._____ und lud diese gleichzeitig zu einer Anhörung für den

10. Juni 2026 vor. H. Eine von A._____ am 6. Juni 2026 eingereichte Beschwerde wies das angerufene Obergericht mit Entscheid vom 24. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat (ZR1 26 89). I. Die für den

10. Juni 2026 vorgesehenen Anhörung durch die Kollegialbehörde der KESB konnte zufolge der Weigerung von A._____, an der Anhörung teilzunehmen, nicht durchgeführt werden. J. Die KESB Prättigau/Davos entschied am 16. Juni 2026 was folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik C._____, D._____, I._____, fürsorgerisch untergebracht (Art. 431 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Klinik C._____ der D._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 18. November 2026. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren keine Vertrauenspersonen bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).

4 / 16 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) K. Gegen diesen Entscheid betreffend die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung und Anpassung der Massnahme gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2026 mit Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge: 1. Löschung aller fiktiven-KI+Gemeinde-J._____-Akten-«A._____- K._____-seit-9.-Dezember-2021.» 2. Veranlassen Sie bitte meine sofortige Entlassung in meinen Wohnsitz- Domizile, A._____, K._____, L._____. Danke! L. Am 30. Juni 2026 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die ärztliche Leitung der Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum Freitag, den 3. Juli 2026, um einen Verlaufsbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie einen aktuellen Behandlungsplan für die Zeit ab dem 19. Mai 2026. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ fristgerecht ein. M. Die KESB Prättigau/Davos schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2026 (Datum Eingang) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. N. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Juli 2026 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. O. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Entscheid vom 8. Juli 2026 der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik C._____, der KESB Prättigau/Davos und den Beistandspersonen noch gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Fristgerecht verlangte die Beschwerdeführerin am 7. August 2026 die schriftliche Begründung des Entscheids. P. Die Akten des Verfahrens vor der KESB Prättigau/Davos sind beigezogen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.6.1 In der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin zunächst mündlich den Antrag, dass die Vorsitzende wegen Befangenheit in den Ausstand trete, und reichte diesen Antrag auch schriftlich ein (act. H.1). Als Begründung führte sie schriftlich an «OG-Entscheid vom 24. Feb. 2026 ist falsch protokolliert». Auch mündlich verwies sie auf den Entscheid des Obergerichts ZR1 26 179 vom

24. Februar 2026 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, bei dem Oberrichter Cavegn den Vorsitz innegehabt habe, die Vorsitzende Michael Dürst allerdings dabei gewesen sei. Es sei alles falsch protokolliert. Seitdem werde alles nur noch schlimmer. Auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigte bzw. präzisierte die

7 / 16 Beschwerdeführerin, ihr Ausstandsbegehren damit zu begründen, dass die Vorsitzende an dem genannten Entscheid mitgewirkt habe (act. H.2, S. 1 f.).

E. 1.6.2 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, insbesondere, wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGE 114 Ia 278; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4F_6/2026 vom 21. April 2026 E. 2 und 4D_13/2025 vom 14. April 2025 E. 3.1, 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2, 5A_605/2013 vom

11. November 2013 E. 3.5 m.w.H., in Anwendung des BGG, letztere zwei indes mit der Anmerkung, Entsprechendes lasse sich auch auf den Geltungsbereich der ZPO übertragen; gleich auch DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 6).

E. 1.6.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende ausdrücklich mit deren Mitwirkung an einem früheren, aus ihrer Perspektive ungünstig ausgefallenen Erkenntnis. Soweit sie im Zusammenhang mit ihrem Ausstandsgesuch beanstandet, sie habe alles gesagt, aber nichts sei protokolliert worden, erweist sich dies zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs von vornherein als unbegründet. Das Verfahren ZR1 26 179 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde rein schriftlich geführt, so dass nichts zu protokollieren war. Das Ausstandsbegehren ist offensichtlich unfundiert. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass auf die Stellungnahme der betroffenen Vorsitzenden gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO verzichtet werden konnte. Da das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist und dessen materielle Beurteilung unterbleibt, bedarf es der dem Zweck der Sachverhaltsabklärung dienenden Stellungnahme der Vorsitzenden nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1).

E. 1.6.4 Ist der Ausstand einer Vorsitzenden streitig, entscheidet gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzZPO (BR 320.100) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Indessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle eines

8 / 16 offensichtlich unbegründeten oder rechtsmissbräuchlichen Gesuches das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom

22. April 2026 E. 2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N. 18). Der Nichteintretensentscheid über das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ergeht dementsprechend unter Mitwirkung der Vorsitzenden.

E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426–439 N. 6). Art. 431 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung überprüft, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Wie gesehen erfolgte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ am 19. Dezember 2025, nachdem sie bereits davor, am

5. November 2525, zur psychiatrischen Begutachtung in der geschlossenen Station der Klinik C._____ untergebracht worden war. Mit dem Entscheid vom 16. Juni 2026, in dem die KESB Prättigau/Davos die fürsorgerische Unterbringung bestätigte, führte sie eine Überprüfung der Massnahme innert des dafür vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmens durch. Auch hat sie die D._____ zur Einreichung eines Verlaufsberichts mit Hinweisen auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht erfüllt sein würden bzw. spätestens per 18. November 2026 (act. B.1, Dispositivziffer 2.b). Damit ist auch die in Art. 431 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene zweite periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bereits in Aussicht gestellt.

9 / 16

E. 2.2 Zu beurteilen sein wird im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ nach wie vor erfüllt sind, diese mithin rechtmässig ist.

E. 2.3 Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen einer der drei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.).

E. 2.4 Die KESB Prättigau/Davos erwog, dass bereits den der KESB vorliegenden Akten das Vorliegen von Verdachtsdiagnosen, insbesondere hinsichtlich einer paranoiden Störung, entnommen werden könne. Aus dem Gutachten von PD Dr. med. E._____ und F._____ ergebe sich, dass bei A._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x) sowie eine objektiv mittel- bis hochgradige Verwahrlosung bestehen würden. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Auch der vom Obergericht beauftragte Gutachter, Dr. med. M._____, sei gemäss Entscheid des Obergerichts vom

11. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass bei A._____ eine psychische Störung vorliege. Seiner Ansicht nach bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. G._____ vom

31. Mai 2026 liege eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vor, mit einesteils einem Grössenwahn, andererseits einem Verfolgungs-, Bedrohungs- und Beeinträchtigungswahn, die einem systematisierten Wahnsystem zugeordnet seien. Damit sei bei A._____ ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben (act. B.1, S. 5).

E. 2.5 Die Klinik C._____ der D._____ führt für die Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0, act. A.2; A.2.1). Obschon die behandelnden und begutachtenden Ärzte in ihrer Diagnosestellung nicht vollends übereinstimmen, sind sie sich jedenfalls in dem Punkt einig, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung aus

10 / 16 dem schizophrenen Formenkreis leidet (ICD-10: F2x). Ob es sich nun um eine paranoide Schizophrenie, eine wahnhafte Störung oder eine schizoaffektive Störung handelt, braucht für die Frage der fürsorgerischen Unterbringung nicht geklärt sein. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einem Schwächezustand im Sinne einer psychischen Störung leidet, bestätigte Dr. med. G._____ in dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten jüngsten Gutachten (KESB-act. AVIII, 11).

E. 2.6 Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag ihre fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss mit anderen Worten geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2, 140 III 105 E. 2.4). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

11 / 16 mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7).

E. 2.7 In ihrer Beschwerdeantwort hält die KESB Prättigau/Davos in Bestätigung ihrer Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem von sämtlichen Gutachtern als notwendig erachteten stationären bzw. eng betreuten Setting würde im aktuellen, weiterhin unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie aufgrund der komplett fehlenden Kooperationsbereitschaft und der aufgehobenen Krankheits- und Behandlungseinsicht zu einer massiven Gefährdung der Beschwerdeführerin führen. Insbesondere, da sich gemäss Bericht der D._____ bei ihr selbst im stationären Setting eine gewisse Verwahrlosung zeige. Ein selbständiges Wohnen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, werde im weiterbestehend unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin von den Gutachtern als nicht umsetzbar und akut gefährdend erachtet, insbesondere aufgrund ihrer massiven Wahnvorstellungen sowie der aktenkundig fehlenden Fähigkeit zur Selbstversorgung und Risikobeurteilung. Eine entsprechende engmaschige Begleitung und intensivpsychiatrische Betreuung und Behandlung in einem geschützten, stationären Rahmen sei in der aktuellen Situation unabdingbar, zumal sie zu Hause ambulant angebotene Unterstützungen infolge wahnhafter Verkennung der Notwendigkeit ablehne (act. A.3).

E. 2.8 Dr. med. G._____ erkennt gemäss seinem Kurzgutachten bei der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr in der bereits in den letzten Jahren beobachteten zunehmenden Verwahrlosung (Kleider, Hygiene), der mangelnden Selbstfürsorge sowie der Weigerung, sich medizinisch behandeln zu lassen. Auch bestehe eine Gefährdung durch das Wohnen lassen von Süchtigen und psychisch Erkrankten im Haus. Grundsätzlich könnte eine psychopharmakologische Behandlung zu einer Verbesserung der Wahnsymptomatik führen, wobei die Behandlung bei langjährigen wahnhaften Störungen nicht immer erfolgreich sei. Sie sei aber auf jeden Fall zu empfehlen. Im betreuten Rahmen sei die Hygiene und Ernährung gewährleistet, die medizinische Behandlung werde jedoch weiterhin verweigert. Die Beschwerdeführerin mache im stationären Rahmen keinen ängstlichen Eindruck und leide auch nach Beobachtungen der Pflege nicht ausgeprägt unter ihrer Symptomatik. Bezüglich der vorgeschlagenen

12 / 16 Behandlungen sei sie grundsätzlich uneinsichtig. Sie fühle sich nicht krank und verweigere auch bei somatischen Erkrankungen (meist) die vorgeschlagenen Untersuchungen oder Therapien. Das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr nachhause innert kürzester Zeit der Zustand ante quo wieder eintrete. Von daher sei der weitere Aufenthalt indiziert, bis A._____ in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne. Eine Rückkehr nachhause würde eine Kooperation von A._____ in Bezug auf eine regelmässige Betreuung durch Spitex- und Psychiatriespitex und Haushaltshilfe erfordern. Bis jetzt habe A._____ diese vehement abgelehnt (KESB-act. AV III, 11).

E. 2.9 Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 8. Juli 2026 abzustellen. Im Rahmen der Anhörung stellte die Beschwerdeführerin ihren Schwächezustand, die psychische Störung, entschieden in Abrede. Sie habe nirgendwo ein Problem, arbeite immer und könne sich beschäftigen. Zwar schien sie die Notwendigkeit der ihr verabreichten Bluttransfusionen gegen die Anämie nachträglich nicht (mehr) grundlegend in Frage zu stellen, erklärte aber auch, sich selbst «durch ihr gesundes Leben» heilen zu können. Sie wisse, wie das funktioniere. Medikamente habe sie keine versucht, ansonsten wäre sie zum Notfall geworden. Es gebe eine gesunde und eine kranke Welt, sie komme aus der gesunden Welt (act. H.2, S. 4 f., 7). Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich ihrer psychischen Störung zum Zeitpunkt ihrer Anhörung nach wie vor weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Das bereits in den Akten und im angefochtenen Entscheid der KESB erwähnte stark ausgeprägte Wahnerleben zeigte sich für das Obergericht auch im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin. Leidglich beispielhaft zitiert sei an dieser Stelle ihre Begründung, weshalb sie keine Medikamente brauche: «Nur weil ich hochkreativ bin. Weil ich Konzepte herausgeschoben habe, wie niemand anders in der Welt zuvor. Meine N._____ AG Patent ist im 1989/90 – in Bern habe ich das eingereicht. Das ist die Grundlage für all diese Superpseudoreichen, die sie alle nicht sind. Das sind hochkriminelle Kopisten. In Zürich waren wir 200, 300 Personen. Wir haben alle Konzepte wie sie heute irgendwelchen Statisten singen, ob das Unterhaltung ist, Wissenschaft, Industrie, Handel und Gewerbe. Zürich ist ausgelöscht.» Beinahe durchgehend waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin derart wahnhaft anmutend zum einen und sprunghaft zum anderen, dass sie inhaltlich kaum nachvollziehbar waren.

13 / 16 Die KESB Prättigau/Davos verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 12. Dezember 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte psychische Störung mit einem systematisierten und inzwischen chronifizierten Wahn mit unmittelbarem Bezug zu sämtlichen relevanten Lebensbereichen bestehe, was zu erheblichen alltagspraktischen Einschränkungen führe (act. B.1, S. 6). Nachvollziehbar erscheint für das Obergericht vor diesem Hintergrund nicht nur die im Gutachten der D._____ ebenfalls erwähnte Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Einschätzung von Risiken. Auch ist die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer zunehmenden Verwahrlosung und mangelnden Selbstfürsorge zu erblicken. Eindrücklich veranschaulichen den Grad der Verwahrlosung vor ihrer Einweisung die vom Haus der Beschwerdeführerin erstellten Fotos (KESB-act. AV II, 43). Nach ihren Plänen im Falle ihrer Entlassung gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin denn auch, sie gehe nach Davos, mache die Tür auf und lebe genauso wie früher mit ihren «Studenten, ihrem Mitarbeiter, ihren ausländischen bewilligten Assistenten». Die ganze Gruppe komme wieder zusammen, die jetzt einfach leblos irgendwo herumschwirre. Entsprechend erscheint eine Rückkehr zum Zustand ante quo – wie es der Gutachter prognostiziert – in der Tat äusserst wahrscheinlich. Das führt zum Schluss, dass mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben verbunden wäre. Mit der KESB ist festzuhalten, dass eine Sicherstellung der basalen Grundbedürfnisse wie Ernährung und eigene Sicherheit, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben, unbedingt gewährleistet werden muss. Ebenfalls teilt das Obergericht die Einschätzung der KESB, wonach es für die Minimierung des Selbstgefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich ist, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen oder dies zumindest zu versuchen, damit eine abschliessende Diagnostik erfolgen und die entsprechend notwendige Therapie eingeleitet werden kann (act. B.1, S. 7). Die als mildere Massnahme in Frage kommende regelmässige Betreuung durch Spitex und Psychiatriespitex sowie einer Haushaltshilfe lehnte die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung vor dem Obergericht äusserst entschieden ab (act. H.1, S. 9). Ein zur fürsorgerischen Unterbringung vergleichsweise milderes, aber gleichermassen effektives Mittel zur Sicherstellung ihrer Selbstfürsorge ist, da ihre Kooperationsbereitschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal im Ansatz vorhanden ist, nicht ersichtlich. Die fürsorgerische Unterbringung ist demnach erforderlich und auch ein taugliches Mittel, um die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin abzuwenden. Eine andere Frage, auf die sogleich einzugehen sein wird, ist, ob die Klinik C._____ die geeignete Einrichtung für die fürsorgerische

14 / 16 Unterbringung der Beschwerdeführerin ist. Dessen unbesehen erweist sich die fürsorgerische Unterbringung insgesamt als verhältnismässig.

E. 2.10 Gesetzlich verlangt ist eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Der begutachtende Dr. med. G._____ hält dafür, das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse (KESB act. AV III, 11). Aus den Akten ergeht, dass die behandelnden Ärzte der D._____ am 19. Juni 2026 mit einem Antrag zur Verlegung in die Einrichtung O._____ in P._____ an die KESB gelangt sind. In einem Standortgespräch, zusammen mit dem Behandlungsteam, der Beiständin und einer Tochter, sei der Entscheid für die Platzierung in eine betreute Wohnform getroffen worden. Mit der O._____ in P._____ sei eine geeignete Einrichtung für die Patientin gefunden worden (KESB-act. AV IV, 7). Die KESB Prättigau-Davos führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die D._____ sowie die Beistandspersonen seien seit längerem bemüht, eine für die Beschwerdeführerin geeignete Anschlusslösung im Sinne einer betreuten Wohnform zu finden und aktuell zeichne sich eine mögliche Option ab (act. A.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich laut dem Gutachter im stationären Setting gezeigt habe, dass selbst in der Psychiatrie der Umgang mit der selbstbewusst auftretenden und anderen gegenüber auch dominant und überzeugend wirkenden Beschwerdeführerin nicht immer einfach sei. Dies sei auch bei der Wahl einer Heimeinrichtung zu beachten, die sich in der Lage sehen müsse, mit einer solchen Persönlichkeit umzugehen. Ihr weiterer Aufenthalt in der geschlossenen Station der Klinik C._____ sei indiziert, bis sie in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne (KESB-act. AV III, 11). Aus alledem folgt, dass die Klinik C._____ zwar einstweilen, jedoch nicht auf längere Sicht das geeignete Setting für die Beschwerdeführerin ist. Aktenkundig ist, dass Bemühungen zur Suche einer geeigneten längerfristigen Anschlusslösung im Gange sind. Bis eine solche gefunden ist, erweist sich die Klinik C._____ als geeignete Einrichtung, um der Beschwerdeführerin die für sie unzweifelhaft notwendige Betreuung zuteil werden zu lassen. Wichtig und zutreffend erscheint auch der Hinweis der KESB Prättigau/Davos, in der Klinik C._____ bestehe auch die Möglichkeit zur Verlegung der Beschwerdeführerin auf die offene Station, sollte sich die Betreuung in einem geschlossenen Rahmen dereinst als nicht mehr erforderlich erweisen.

15 / 16

E. 3 Im Ergebnis sind nach wie vor sämtliche Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ erfüllt, diese ist formell und materiell rechtmässig. Der Entscheid des KESB Prättigau/Davos vom 16. Juni 2026 zur Überprüfung der Massnahme des Erwachsenenschutzes ist unter keinem Titel zu beanstanden und daher zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 5 [Mitteilungen]

Dispositiv
  1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik C._____, D._____, I._____, fürsorgerisch untergebracht (Art. 431 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 428 Abs. 1 ZGB).
  2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Klinik C._____ der D._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 18. November 2026.
  3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren keine Vertrauenspersonen bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4 / 16
  4. (Verfahrenskosten)
  5. (Rechtsmittelbelehrung)
  6. (Mitteilung) K. Gegen diesen Entscheid betreffend die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung und Anpassung der Massnahme gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2026 mit Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge:
  7. Löschung aller fiktiven-KI+Gemeinde-J._____-Akten-«A._____- K._____-seit-9.-Dezember-2021.»
  8. Veranlassen Sie bitte meine sofortige Entlassung in meinen Wohnsitz- Domizile, A._____, K._____, L._____. Danke! L. Am 30. Juni 2026 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die ärztliche Leitung der Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum Freitag, den 3. Juli 2026, um einen Verlaufsbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie einen aktuellen Behandlungsplan für die Zeit ab dem 19. Mai 2026. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ fristgerecht ein. M. Die KESB Prättigau/Davos schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2026 (Datum Eingang) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. N. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Juli 2026 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. O. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Entscheid vom 8. Juli 2026 der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik C._____, der KESB Prättigau/Davos und den Beistandspersonen noch gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Fristgerecht verlangte die Beschwerdeführerin am 7. August 2026 die schriftliche Begründung des Entscheids. P. Die Akten des Verfahrens vor der KESB Prättigau/Davos sind beigezogen. Erwägungen 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos betreffend die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 431 Abs. 1 ZGB (vgl. act. B.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht 5 / 16 ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 27. Juni 2026 (act. A.1) gegen den von der KESB Prättigau/Davos am 16. Juni 2026 getroffenen und gleichentags mitgeteilten Entscheid wurde besagte Frist gewahrt. Nebst den Anträgen enthält die Beschwerde keine Begründung. Eine solche verlangt das Gesetz auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung allerdings auch nicht (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom
  9. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Zu beachten ist ebenfalls Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. 1.4. Bei fürsorgerischen Unterbringungen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1, 143 III 189 E. 3.2 f.; 6 / 16 GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die KESB Prättigau/Davos hat im Zuge der von ihr vorgenommenen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch den Arzt des klinikunabhängigen Begutachterdienstes, Dr. med. G._____, veranlasst (KESB-act. AVIII, 11). Die sich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im Beschwerdeverfahren stellenden Fragen werden in dem vom 31. Mai 2026 datierenden Kurzgutachten beantwortet. Hinweise für eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seither, die eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar. Anlässlich ihrer Anhörung machte die Beschwerdeführerin lediglich pauschal geltend, der eingesetzte Gutachter sei nicht unabhängig, ohne dies allerdings näher zu begründen (act. H.2, S. 7). Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit von Dr. med. G._____ ist darauf nicht weiter einzugehen. Das bereits im Recht liegende Gutachten ist aktuell im vorerwähnten Sinne und es besteht auch anderweitig kein Grund für eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin. Auf das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 31. Mai 2026 kann abgestellt werden. 1.5. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Diese Vorgabe wurde mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 2026 umgesetzt. 1.6.1. In der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin zunächst mündlich den Antrag, dass die Vorsitzende wegen Befangenheit in den Ausstand trete, und reichte diesen Antrag auch schriftlich ein (act. H.1). Als Begründung führte sie schriftlich an «OG-Entscheid vom 24. Feb. 2026 ist falsch protokolliert». Auch mündlich verwies sie auf den Entscheid des Obergerichts ZR1 26 179 vom
  10. Februar 2026 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, bei dem Oberrichter Cavegn den Vorsitz innegehabt habe, die Vorsitzende Michael Dürst allerdings dabei gewesen sei. Es sei alles falsch protokolliert. Seitdem werde alles nur noch schlimmer. Auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigte bzw. präzisierte die 7 / 16 Beschwerdeführerin, ihr Ausstandsbegehren damit zu begründen, dass die Vorsitzende an dem genannten Entscheid mitgewirkt habe (act. H.2, S. 1 f.). 1.6.2. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, insbesondere, wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGE 114 Ia 278; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4F_6/2026 vom 21. April 2026 E. 2 und 4D_13/2025 vom 14. April 2025 E. 3.1, 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2, 5A_605/2013 vom
  11. November 2013 E. 3.5 m.w.H., in Anwendung des BGG, letztere zwei indes mit der Anmerkung, Entsprechendes lasse sich auch auf den Geltungsbereich der ZPO übertragen; gleich auch DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 6). 1.6.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende ausdrücklich mit deren Mitwirkung an einem früheren, aus ihrer Perspektive ungünstig ausgefallenen Erkenntnis. Soweit sie im Zusammenhang mit ihrem Ausstandsgesuch beanstandet, sie habe alles gesagt, aber nichts sei protokolliert worden, erweist sich dies zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs von vornherein als unbegründet. Das Verfahren ZR1 26 179 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde rein schriftlich geführt, so dass nichts zu protokollieren war. Das Ausstandsbegehren ist offensichtlich unfundiert. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass auf die Stellungnahme der betroffenen Vorsitzenden gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO verzichtet werden konnte. Da das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist und dessen materielle Beurteilung unterbleibt, bedarf es der dem Zweck der Sachverhaltsabklärung dienenden Stellungnahme der Vorsitzenden nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1). 1.6.4. Ist der Ausstand einer Vorsitzenden streitig, entscheidet gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzZPO (BR 320.100) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Indessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle eines 8 / 16 offensichtlich unbegründeten oder rechtsmissbräuchlichen Gesuches das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom
  12. April 2026 E. 2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N. 18). Der Nichteintretensentscheid über das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ergeht dementsprechend unter Mitwirkung der Vorsitzenden. 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426–439 N. 6). Art. 431 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung überprüft, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Wie gesehen erfolgte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ am 19. Dezember 2025, nachdem sie bereits davor, am
  13. November 2525, zur psychiatrischen Begutachtung in der geschlossenen Station der Klinik C._____ untergebracht worden war. Mit dem Entscheid vom 16. Juni 2026, in dem die KESB Prättigau/Davos die fürsorgerische Unterbringung bestätigte, führte sie eine Überprüfung der Massnahme innert des dafür vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmens durch. Auch hat sie die D._____ zur Einreichung eines Verlaufsberichts mit Hinweisen auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht erfüllt sein würden bzw. spätestens per 18. November 2026 (act. B.1, Dispositivziffer 2.b). Damit ist auch die in Art. 431 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene zweite periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bereits in Aussicht gestellt. 9 / 16 2.2. Zu beurteilen sein wird im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ nach wie vor erfüllt sind, diese mithin rechtmässig ist. 2.3. Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen einer der drei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 2.4. Die KESB Prättigau/Davos erwog, dass bereits den der KESB vorliegenden Akten das Vorliegen von Verdachtsdiagnosen, insbesondere hinsichtlich einer paranoiden Störung, entnommen werden könne. Aus dem Gutachten von PD Dr. med. E._____ und F._____ ergebe sich, dass bei A._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x) sowie eine objektiv mittel- bis hochgradige Verwahrlosung bestehen würden. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Auch der vom Obergericht beauftragte Gutachter, Dr. med. M._____, sei gemäss Entscheid des Obergerichts vom
  14. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass bei A._____ eine psychische Störung vorliege. Seiner Ansicht nach bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. G._____ vom
  15. Mai 2026 liege eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vor, mit einesteils einem Grössenwahn, andererseits einem Verfolgungs-, Bedrohungs- und Beeinträchtigungswahn, die einem systematisierten Wahnsystem zugeordnet seien. Damit sei bei A._____ ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben (act. B.1, S. 5). 2.5. Die Klinik C._____ der D._____ führt für die Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0, act. A.2; A.2.1). Obschon die behandelnden und begutachtenden Ärzte in ihrer Diagnosestellung nicht vollends übereinstimmen, sind sie sich jedenfalls in dem Punkt einig, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung aus 10 / 16 dem schizophrenen Formenkreis leidet (ICD-10: F2x). Ob es sich nun um eine paranoide Schizophrenie, eine wahnhafte Störung oder eine schizoaffektive Störung handelt, braucht für die Frage der fürsorgerischen Unterbringung nicht geklärt sein. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einem Schwächezustand im Sinne einer psychischen Störung leidet, bestätigte Dr. med. G._____ in dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten jüngsten Gutachten (KESB-act. AVIII, 11). 2.6. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag ihre fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss mit anderen Worten geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2, 140 III 105 E. 2.4). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen 11 / 16 mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 2.7. In ihrer Beschwerdeantwort hält die KESB Prättigau/Davos in Bestätigung ihrer Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem von sämtlichen Gutachtern als notwendig erachteten stationären bzw. eng betreuten Setting würde im aktuellen, weiterhin unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie aufgrund der komplett fehlenden Kooperationsbereitschaft und der aufgehobenen Krankheits- und Behandlungseinsicht zu einer massiven Gefährdung der Beschwerdeführerin führen. Insbesondere, da sich gemäss Bericht der D._____ bei ihr selbst im stationären Setting eine gewisse Verwahrlosung zeige. Ein selbständiges Wohnen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, werde im weiterbestehend unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin von den Gutachtern als nicht umsetzbar und akut gefährdend erachtet, insbesondere aufgrund ihrer massiven Wahnvorstellungen sowie der aktenkundig fehlenden Fähigkeit zur Selbstversorgung und Risikobeurteilung. Eine entsprechende engmaschige Begleitung und intensivpsychiatrische Betreuung und Behandlung in einem geschützten, stationären Rahmen sei in der aktuellen Situation unabdingbar, zumal sie zu Hause ambulant angebotene Unterstützungen infolge wahnhafter Verkennung der Notwendigkeit ablehne (act. A.3). 2.8. Dr. med. G._____ erkennt gemäss seinem Kurzgutachten bei der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr in der bereits in den letzten Jahren beobachteten zunehmenden Verwahrlosung (Kleider, Hygiene), der mangelnden Selbstfürsorge sowie der Weigerung, sich medizinisch behandeln zu lassen. Auch bestehe eine Gefährdung durch das Wohnen lassen von Süchtigen und psychisch Erkrankten im Haus. Grundsätzlich könnte eine psychopharmakologische Behandlung zu einer Verbesserung der Wahnsymptomatik führen, wobei die Behandlung bei langjährigen wahnhaften Störungen nicht immer erfolgreich sei. Sie sei aber auf jeden Fall zu empfehlen. Im betreuten Rahmen sei die Hygiene und Ernährung gewährleistet, die medizinische Behandlung werde jedoch weiterhin verweigert. Die Beschwerdeführerin mache im stationären Rahmen keinen ängstlichen Eindruck und leide auch nach Beobachtungen der Pflege nicht ausgeprägt unter ihrer Symptomatik. Bezüglich der vorgeschlagenen 12 / 16 Behandlungen sei sie grundsätzlich uneinsichtig. Sie fühle sich nicht krank und verweigere auch bei somatischen Erkrankungen (meist) die vorgeschlagenen Untersuchungen oder Therapien. Das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr nachhause innert kürzester Zeit der Zustand ante quo wieder eintrete. Von daher sei der weitere Aufenthalt indiziert, bis A._____ in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne. Eine Rückkehr nachhause würde eine Kooperation von A._____ in Bezug auf eine regelmässige Betreuung durch Spitex- und Psychiatriespitex und Haushaltshilfe erfordern. Bis jetzt habe A._____ diese vehement abgelehnt (KESB-act. AV III, 11). 2.9. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 8. Juli 2026 abzustellen. Im Rahmen der Anhörung stellte die Beschwerdeführerin ihren Schwächezustand, die psychische Störung, entschieden in Abrede. Sie habe nirgendwo ein Problem, arbeite immer und könne sich beschäftigen. Zwar schien sie die Notwendigkeit der ihr verabreichten Bluttransfusionen gegen die Anämie nachträglich nicht (mehr) grundlegend in Frage zu stellen, erklärte aber auch, sich selbst «durch ihr gesundes Leben» heilen zu können. Sie wisse, wie das funktioniere. Medikamente habe sie keine versucht, ansonsten wäre sie zum Notfall geworden. Es gebe eine gesunde und eine kranke Welt, sie komme aus der gesunden Welt (act. H.2, S. 4 f., 7). Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich ihrer psychischen Störung zum Zeitpunkt ihrer Anhörung nach wie vor weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Das bereits in den Akten und im angefochtenen Entscheid der KESB erwähnte stark ausgeprägte Wahnerleben zeigte sich für das Obergericht auch im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin. Leidglich beispielhaft zitiert sei an dieser Stelle ihre Begründung, weshalb sie keine Medikamente brauche: «Nur weil ich hochkreativ bin. Weil ich Konzepte herausgeschoben habe, wie niemand anders in der Welt zuvor. Meine N._____ AG Patent ist im 1989/90 – in Bern habe ich das eingereicht. Das ist die Grundlage für all diese Superpseudoreichen, die sie alle nicht sind. Das sind hochkriminelle Kopisten. In Zürich waren wir 200, 300 Personen. Wir haben alle Konzepte wie sie heute irgendwelchen Statisten singen, ob das Unterhaltung ist, Wissenschaft, Industrie, Handel und Gewerbe. Zürich ist ausgelöscht.» Beinahe durchgehend waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin derart wahnhaft anmutend zum einen und sprunghaft zum anderen, dass sie inhaltlich kaum nachvollziehbar waren. 13 / 16 Die KESB Prättigau/Davos verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 12. Dezember 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte psychische Störung mit einem systematisierten und inzwischen chronifizierten Wahn mit unmittelbarem Bezug zu sämtlichen relevanten Lebensbereichen bestehe, was zu erheblichen alltagspraktischen Einschränkungen führe (act. B.1, S. 6). Nachvollziehbar erscheint für das Obergericht vor diesem Hintergrund nicht nur die im Gutachten der D._____ ebenfalls erwähnte Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Einschätzung von Risiken. Auch ist die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer zunehmenden Verwahrlosung und mangelnden Selbstfürsorge zu erblicken. Eindrücklich veranschaulichen den Grad der Verwahrlosung vor ihrer Einweisung die vom Haus der Beschwerdeführerin erstellten Fotos (KESB-act. AV II, 43). Nach ihren Plänen im Falle ihrer Entlassung gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin denn auch, sie gehe nach Davos, mache die Tür auf und lebe genauso wie früher mit ihren «Studenten, ihrem Mitarbeiter, ihren ausländischen bewilligten Assistenten». Die ganze Gruppe komme wieder zusammen, die jetzt einfach leblos irgendwo herumschwirre. Entsprechend erscheint eine Rückkehr zum Zustand ante quo – wie es der Gutachter prognostiziert – in der Tat äusserst wahrscheinlich. Das führt zum Schluss, dass mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben verbunden wäre. Mit der KESB ist festzuhalten, dass eine Sicherstellung der basalen Grundbedürfnisse wie Ernährung und eigene Sicherheit, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben, unbedingt gewährleistet werden muss. Ebenfalls teilt das Obergericht die Einschätzung der KESB, wonach es für die Minimierung des Selbstgefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich ist, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen oder dies zumindest zu versuchen, damit eine abschliessende Diagnostik erfolgen und die entsprechend notwendige Therapie eingeleitet werden kann (act. B.1, S. 7). Die als mildere Massnahme in Frage kommende regelmässige Betreuung durch Spitex und Psychiatriespitex sowie einer Haushaltshilfe lehnte die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung vor dem Obergericht äusserst entschieden ab (act. H.1, S. 9). Ein zur fürsorgerischen Unterbringung vergleichsweise milderes, aber gleichermassen effektives Mittel zur Sicherstellung ihrer Selbstfürsorge ist, da ihre Kooperationsbereitschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal im Ansatz vorhanden ist, nicht ersichtlich. Die fürsorgerische Unterbringung ist demnach erforderlich und auch ein taugliches Mittel, um die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin abzuwenden. Eine andere Frage, auf die sogleich einzugehen sein wird, ist, ob die Klinik C._____ die geeignete Einrichtung für die fürsorgerische 14 / 16 Unterbringung der Beschwerdeführerin ist. Dessen unbesehen erweist sich die fürsorgerische Unterbringung insgesamt als verhältnismässig. 2.10. Gesetzlich verlangt ist eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Der begutachtende Dr. med. G._____ hält dafür, das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse (KESB act. AV III, 11). Aus den Akten ergeht, dass die behandelnden Ärzte der D._____ am 19. Juni 2026 mit einem Antrag zur Verlegung in die Einrichtung O._____ in P._____ an die KESB gelangt sind. In einem Standortgespräch, zusammen mit dem Behandlungsteam, der Beiständin und einer Tochter, sei der Entscheid für die Platzierung in eine betreute Wohnform getroffen worden. Mit der O._____ in P._____ sei eine geeignete Einrichtung für die Patientin gefunden worden (KESB-act. AV IV, 7). Die KESB Prättigau-Davos führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die D._____ sowie die Beistandspersonen seien seit längerem bemüht, eine für die Beschwerdeführerin geeignete Anschlusslösung im Sinne einer betreuten Wohnform zu finden und aktuell zeichne sich eine mögliche Option ab (act. A.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich laut dem Gutachter im stationären Setting gezeigt habe, dass selbst in der Psychiatrie der Umgang mit der selbstbewusst auftretenden und anderen gegenüber auch dominant und überzeugend wirkenden Beschwerdeführerin nicht immer einfach sei. Dies sei auch bei der Wahl einer Heimeinrichtung zu beachten, die sich in der Lage sehen müsse, mit einer solchen Persönlichkeit umzugehen. Ihr weiterer Aufenthalt in der geschlossenen Station der Klinik C._____ sei indiziert, bis sie in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne (KESB-act. AV III, 11). Aus alledem folgt, dass die Klinik C._____ zwar einstweilen, jedoch nicht auf längere Sicht das geeignete Setting für die Beschwerdeführerin ist. Aktenkundig ist, dass Bemühungen zur Suche einer geeigneten längerfristigen Anschlusslösung im Gange sind. Bis eine solche gefunden ist, erweist sich die Klinik C._____ als geeignete Einrichtung, um der Beschwerdeführerin die für sie unzweifelhaft notwendige Betreuung zuteil werden zu lassen. Wichtig und zutreffend erscheint auch der Hinweis der KESB Prättigau/Davos, in der Klinik C._____ bestehe auch die Möglichkeit zur Verlegung der Beschwerdeführerin auf die offene Station, sollte sich die Betreuung in einem geschlossenen Rahmen dereinst als nicht mehr erforderlich erweisen. 15 / 16
  16. Im Ergebnis sind nach wie vor sämtliche Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ erfüllt, diese ist formell und materiell rechtmässig. Der Entscheid des KESB Prättigau/Davos vom 16. Juni 2026 zur Überprüfung der Massnahme des Erwachsenenschutzes ist unter keinem Titel zu beanstanden und daher zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  17. Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, deren Verlegung sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen wären. Vorliegend wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB indes auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet. 16 / 16 Es wird erkannt:
  18. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  21. [Rechtsmittelbelehrung]
  22. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 8. Juli 2026 mitgeteilt am 20. August 2026 Referenz ZR1 26 100 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Bäder Federspiel und Moses Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 16. Juni 2026, mitgeteilt am 16. Juni 2026

2 / 16 Sachverhalt A. Für A._____, geboren am_____, führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), mehrere Massnahmen des Erwachsenenschutzes. B. Am 5. November 2025 verfügte die KESB Prättigau/Davos die Unterbringung von A._____ in einer geschlossenen Station der Klinik C._____ der D._____ zur psychiatrischen Begutachtung durch PD Dr. med. E._____, Chefärztin des Zentrums für Forensische Psychiatrie, und F._____, Stellvertretender Oberarzt des Zentrums für forensische Psychiatrie. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 148 vom 11. Dezember 2025). Das in der Folge angerufene Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026). C. In ihrem Gutachten vom

12. Dezember 2025 diagnostizierten PD Dr. med. E._____ und F._____ bei der Beschwerdeführerin eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x). Eine genauere diagnostische Einordnung war aufgrund fehlender Angaben nicht möglich. D. In der Folge brachte die KESB Prättigau/Davos A._____ mit Entscheid vom

19. Dezember 2025 zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik C._____ der D._____ (D._____) fürsorgerisch unter. Die Leitung der Klinik C._____ wurde angewiesen, die KESB Prättigau/Davos mit einem Verlaufsbericht zu benachrichtigen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sein würden bzw. spätestens bis am 18. Mai 2026. Zudem lehnte die KESB Prättigau/Davos einen Antrag von A._____ auf Aufhebung der für sie errichteten Vertretungsbeistandschaft ab. Für mehrere Bereiche wurde die Handlungsfähigkeit von A._____ eingeschränkt (gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung mit Ausnahme des privaten Unterhaltskontos, Abschluss von Verträgen jeglicher Art und Wohnen). Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2025 gelangte A._____ an das Obergericht und verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. In zwei separat geführten Verfahren wies das Obergericht beide Beschwerden ab (Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 178 vom 9. Januar 2026, ZR1 25 179 vom 24. Februar 2026). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein (Urteile des

3 / 16 Bundesgerichts 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026, 5A_289/2026 vom 2. April 2026). E. Am 21. Mai 2026 setzte die KESB Prättigau/Davos A._____ über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens für die fürsorgerische Unterbringung in Kenntnis und darüber, dass vorgesehen sei, Dr. med. G._____ oder Dr. med. H._____ mit ihrer Begutachtung zu beauftragen. A._____ wurde die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Stellungnahme bis zum 26. Mai 2026 eingeräumt. Auch wurde sie auf die Möglichkeit zur Bestellung einer Verfahrensvertretung hingewiesen. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 ordnete die KESB Prättigau/Davos im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung die Begutachtung von A._____ durch Dr. med. G._____ an. Das von diesem verfasste Kurzgutachten datiert vom

31. Mai 2026 und wurde der KESB Prättigau/Davos am 1. Juni 2026 übermittelt. G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 übermittelte die KESB Prättigau/Davos das Kurzgutachten an A._____ und lud diese gleichzeitig zu einer Anhörung für den

10. Juni 2026 vor. H. Eine von A._____ am 6. Juni 2026 eingereichte Beschwerde wies das angerufene Obergericht mit Entscheid vom 24. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat (ZR1 26 89). I. Die für den

10. Juni 2026 vorgesehenen Anhörung durch die Kollegialbehörde der KESB konnte zufolge der Weigerung von A._____, an der Anhörung teilzunehmen, nicht durchgeführt werden. J. Die KESB Prättigau/Davos entschied am 16. Juni 2026 was folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Klinik C._____, D._____, I._____, fürsorgerisch untergebracht (Art. 431 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung ist die KESB. b. Die Leitung der Klinik C._____ der D._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, mit einem Verlaufsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr erfüllt sein werden bzw. spätestens per 18. November 2026. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren keine Vertrauenspersonen bezeichnet hat (Art. 432 ZGB).

4 / 16 4. (Verfahrenskosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) K. Gegen diesen Entscheid betreffend die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung und Anpassung der Massnahme gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Juni 2026 mit Beschwerde an das Obergericht und stellte die folgenden Anträge: 1. Löschung aller fiktiven-KI+Gemeinde-J._____-Akten-«A._____- K._____-seit-9.-Dezember-2021.» 2. Veranlassen Sie bitte meine sofortige Entlassung in meinen Wohnsitz- Domizile, A._____, K._____, L._____. Danke! L. Am 30. Juni 2026 ersuchte die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die ärztliche Leitung der Klinik C._____ unter Fristansetzung bis zum Freitag, den 3. Juli 2026, um einen Verlaufsbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie einen aktuellen Behandlungsplan für die Zeit ab dem 19. Mai 2026. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ fristgerecht ein. M. Die KESB Prättigau/Davos schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2026 (Datum Eingang) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. N. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Juli 2026 vor der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. O. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Entscheid vom 8. Juli 2026 der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik C._____, der KESB Prättigau/Davos und den Beistandspersonen noch gleichentags schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Fristgerecht verlangte die Beschwerdeführerin am 7. August 2026 die schriftliche Begründung des Entscheids. P. Die Akten des Verfahrens vor der KESB Prättigau/Davos sind beigezogen. Erwägungen 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos betreffend die Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 431 Abs. 1 ZGB (vgl. act. B.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht

5 / 16 ist als gerichtliche Beschwerdeinstanz für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde vom 27. Juni 2026 (act. A.1) gegen den von der KESB Prättigau/Davos am 16. Juni 2026 getroffenen und gleichentags mitgeteilten Entscheid wurde besagte Frist gewahrt. Nebst den Anträgen enthält die Beschwerde keine Begründung. Eine solche verlangt das Gesetz auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung allerdings auch nicht (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom

22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Zu beachten ist ebenfalls Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach das Obergericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. 1.4. Bei fürsorgerischen Unterbringungen schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1, 143 III 189 E. 3.2 f.;

6 / 16 GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die KESB Prättigau/Davos hat im Zuge der von ihr vorgenommenen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch den Arzt des klinikunabhängigen Begutachterdienstes, Dr. med. G._____, veranlasst (KESB-act. AVIII, 11). Die sich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im Beschwerdeverfahren stellenden Fragen werden in dem vom 31. Mai 2026 datierenden Kurzgutachten beantwortet. Hinweise für eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seither, die eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin erforderlich gemacht hätten, sind nicht erkennbar. Anlässlich ihrer Anhörung machte die Beschwerdeführerin lediglich pauschal geltend, der eingesetzte Gutachter sei nicht unabhängig, ohne dies allerdings näher zu begründen (act. H.2, S. 7). Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit von Dr. med. G._____ ist darauf nicht weiter einzugehen. Das bereits im Recht liegende Gutachten ist aktuell im vorerwähnten Sinne und es besteht auch anderweitig kein Grund für eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin. Auf das Gutachten von Dr. med. G._____ vom 31. Mai 2026 kann abgestellt werden. 1.5. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Diese Vorgabe wurde mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 2026 umgesetzt. 1.6.1. In der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin zunächst mündlich den Antrag, dass die Vorsitzende wegen Befangenheit in den Ausstand trete, und reichte diesen Antrag auch schriftlich ein (act. H.1). Als Begründung führte sie schriftlich an «OG-Entscheid vom 24. Feb. 2026 ist falsch protokolliert». Auch mündlich verwies sie auf den Entscheid des Obergerichts ZR1 26 179 vom

24. Februar 2026 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, bei dem Oberrichter Cavegn den Vorsitz innegehabt habe, die Vorsitzende Michael Dürst allerdings dabei gewesen sei. Es sei alles falsch protokolliert. Seitdem werde alles nur noch schlimmer. Auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigte bzw. präzisierte die

7 / 16 Beschwerdeführerin, ihr Ausstandsbegehren damit zu begründen, dass die Vorsitzende an dem genannten Entscheid mitgewirkt habe (act. H.2, S. 1 f.). 1.6.2. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird. Auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten, insbesondere, wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGE 114 Ia 278; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4F_6/2026 vom 21. April 2026 E. 2 und 4D_13/2025 vom 14. April 2025 E. 3.1, 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2, 5A_605/2013 vom

11. November 2013 E. 3.5 m.w.H., in Anwendung des BGG, letztere zwei indes mit der Anmerkung, Entsprechendes lasse sich auch auf den Geltungsbereich der ZPO übertragen; gleich auch DIGGELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N. 6). 1.6.3. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende ausdrücklich mit deren Mitwirkung an einem früheren, aus ihrer Perspektive ungünstig ausgefallenen Erkenntnis. Soweit sie im Zusammenhang mit ihrem Ausstandsgesuch beanstandet, sie habe alles gesagt, aber nichts sei protokolliert worden, erweist sich dies zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs von vornherein als unbegründet. Das Verfahren ZR1 26 179 betreffend Errichtung einer Beistandschaft wurde rein schriftlich geführt, so dass nichts zu protokollieren war. Das Ausstandsbegehren ist offensichtlich unfundiert. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass auf die Stellungnahme der betroffenen Vorsitzenden gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO verzichtet werden konnte. Da das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist und dessen materielle Beurteilung unterbleibt, bedarf es der dem Zweck der Sachverhaltsabklärung dienenden Stellungnahme der Vorsitzenden nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.3.1). 1.6.4. Ist der Ausstand einer Vorsitzenden streitig, entscheidet gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzZPO (BR 320.100) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Indessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Falle eines

8 / 16 offensichtlich unbegründeten oder rechtsmissbräuchlichen Gesuches das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2025 vom

22. April 2026 E. 2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; TAPPY, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N. 18). Der Nichteintretensentscheid über das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ergeht dementsprechend unter Mitwirkung der Vorsitzenden. 2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426–439 N. 6). Art. 431 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung überprüft, ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Wie gesehen erfolgte die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ am 19. Dezember 2025, nachdem sie bereits davor, am

5. November 2525, zur psychiatrischen Begutachtung in der geschlossenen Station der Klinik C._____ untergebracht worden war. Mit dem Entscheid vom 16. Juni 2026, in dem die KESB Prättigau/Davos die fürsorgerische Unterbringung bestätigte, führte sie eine Überprüfung der Massnahme innert des dafür vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmens durch. Auch hat sie die D._____ zur Einreichung eines Verlaufsberichts mit Hinweisen auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung der Beschwerdeführerin angewiesen, sobald sich abzeichne, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht erfüllt sein würden bzw. spätestens per 18. November 2026 (act. B.1, Dispositivziffer 2.b). Damit ist auch die in Art. 431 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene zweite periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bereits in Aussicht gestellt.

9 / 16 2.2. Zu beurteilen sein wird im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ nach wie vor erfüllt sind, diese mithin rechtmässig ist. 2.3. Erste gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorliegen einer der drei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 2.4. Die KESB Prättigau/Davos erwog, dass bereits den der KESB vorliegenden Akten das Vorliegen von Verdachtsdiagnosen, insbesondere hinsichtlich einer paranoiden Störung, entnommen werden könne. Aus dem Gutachten von PD Dr. med. E._____ und F._____ ergebe sich, dass bei A._____ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2x) sowie eine objektiv mittel- bis hochgradige Verwahrlosung bestehen würden. Zudem bestehe ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1). Auch der vom Obergericht beauftragte Gutachter, Dr. med. M._____, sei gemäss Entscheid des Obergerichts vom

11. Dezember 2025 zum Schluss gekommen, dass bei A._____ eine psychische Störung vorliege. Seiner Ansicht nach bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. G._____ vom

31. Mai 2026 liege eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) vor, mit einesteils einem Grössenwahn, andererseits einem Verfolgungs-, Bedrohungs- und Beeinträchtigungswahn, die einem systematisierten Wahnsystem zugeordnet seien. Damit sei bei A._____ ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand gegeben (act. B.1, S. 5). 2.5. Die Klinik C._____ der D._____ führt für die Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0, act. A.2; A.2.1). Obschon die behandelnden und begutachtenden Ärzte in ihrer Diagnosestellung nicht vollends übereinstimmen, sind sie sich jedenfalls in dem Punkt einig, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung aus

10 / 16 dem schizophrenen Formenkreis leidet (ICD-10: F2x). Ob es sich nun um eine paranoide Schizophrenie, eine wahnhafte Störung oder eine schizoaffektive Störung handelt, braucht für die Frage der fürsorgerischen Unterbringung nicht geklärt sein. Dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einem Schwächezustand im Sinne einer psychischen Störung leidet, bestätigte Dr. med. G._____ in dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten jüngsten Gutachten (KESB-act. AVIII, 11). 2.6. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag ihre fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss mit anderen Worten geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2, 140 III 105 E. 2.4). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

11 / 16 mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 2.7. In ihrer Beschwerdeantwort hält die KESB Prättigau/Davos in Bestätigung ihrer Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest, eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem von sämtlichen Gutachtern als notwendig erachteten stationären bzw. eng betreuten Setting würde im aktuellen, weiterhin unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie aufgrund der komplett fehlenden Kooperationsbereitschaft und der aufgehobenen Krankheits- und Behandlungseinsicht zu einer massiven Gefährdung der Beschwerdeführerin führen. Insbesondere, da sich gemäss Bericht der D._____ bei ihr selbst im stationären Setting eine gewisse Verwahrlosung zeige. Ein selbständiges Wohnen, wie von der Beschwerdeführerin angestrebt, werde im weiterbestehend unbehandelten Zustand der Beschwerdeführerin von den Gutachtern als nicht umsetzbar und akut gefährdend erachtet, insbesondere aufgrund ihrer massiven Wahnvorstellungen sowie der aktenkundig fehlenden Fähigkeit zur Selbstversorgung und Risikobeurteilung. Eine entsprechende engmaschige Begleitung und intensivpsychiatrische Betreuung und Behandlung in einem geschützten, stationären Rahmen sei in der aktuellen Situation unabdingbar, zumal sie zu Hause ambulant angebotene Unterstützungen infolge wahnhafter Verkennung der Notwendigkeit ablehne (act. A.3). 2.8. Dr. med. G._____ erkennt gemäss seinem Kurzgutachten bei der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr in der bereits in den letzten Jahren beobachteten zunehmenden Verwahrlosung (Kleider, Hygiene), der mangelnden Selbstfürsorge sowie der Weigerung, sich medizinisch behandeln zu lassen. Auch bestehe eine Gefährdung durch das Wohnen lassen von Süchtigen und psychisch Erkrankten im Haus. Grundsätzlich könnte eine psychopharmakologische Behandlung zu einer Verbesserung der Wahnsymptomatik führen, wobei die Behandlung bei langjährigen wahnhaften Störungen nicht immer erfolgreich sei. Sie sei aber auf jeden Fall zu empfehlen. Im betreuten Rahmen sei die Hygiene und Ernährung gewährleistet, die medizinische Behandlung werde jedoch weiterhin verweigert. Die Beschwerdeführerin mache im stationären Rahmen keinen ängstlichen Eindruck und leide auch nach Beobachtungen der Pflege nicht ausgeprägt unter ihrer Symptomatik. Bezüglich der vorgeschlagenen

12 / 16 Behandlungen sei sie grundsätzlich uneinsichtig. Sie fühle sich nicht krank und verweigere auch bei somatischen Erkrankungen (meist) die vorgeschlagenen Untersuchungen oder Therapien. Das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr nachhause innert kürzester Zeit der Zustand ante quo wieder eintrete. Von daher sei der weitere Aufenthalt indiziert, bis A._____ in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne. Eine Rückkehr nachhause würde eine Kooperation von A._____ in Bezug auf eine regelmässige Betreuung durch Spitex- und Psychiatriespitex und Haushaltshilfe erfordern. Bis jetzt habe A._____ diese vehement abgelehnt (KESB-act. AV III, 11). 2.9. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 8. Juli 2026 abzustellen. Im Rahmen der Anhörung stellte die Beschwerdeführerin ihren Schwächezustand, die psychische Störung, entschieden in Abrede. Sie habe nirgendwo ein Problem, arbeite immer und könne sich beschäftigen. Zwar schien sie die Notwendigkeit der ihr verabreichten Bluttransfusionen gegen die Anämie nachträglich nicht (mehr) grundlegend in Frage zu stellen, erklärte aber auch, sich selbst «durch ihr gesundes Leben» heilen zu können. Sie wisse, wie das funktioniere. Medikamente habe sie keine versucht, ansonsten wäre sie zum Notfall geworden. Es gebe eine gesunde und eine kranke Welt, sie komme aus der gesunden Welt (act. H.2, S. 4 f., 7). Die Beschwerdeführerin war hinsichtlich ihrer psychischen Störung zum Zeitpunkt ihrer Anhörung nach wie vor weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Das bereits in den Akten und im angefochtenen Entscheid der KESB erwähnte stark ausgeprägte Wahnerleben zeigte sich für das Obergericht auch im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin. Leidglich beispielhaft zitiert sei an dieser Stelle ihre Begründung, weshalb sie keine Medikamente brauche: «Nur weil ich hochkreativ bin. Weil ich Konzepte herausgeschoben habe, wie niemand anders in der Welt zuvor. Meine N._____ AG Patent ist im 1989/90 – in Bern habe ich das eingereicht. Das ist die Grundlage für all diese Superpseudoreichen, die sie alle nicht sind. Das sind hochkriminelle Kopisten. In Zürich waren wir 200, 300 Personen. Wir haben alle Konzepte wie sie heute irgendwelchen Statisten singen, ob das Unterhaltung ist, Wissenschaft, Industrie, Handel und Gewerbe. Zürich ist ausgelöscht.» Beinahe durchgehend waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin derart wahnhaft anmutend zum einen und sprunghaft zum anderen, dass sie inhaltlich kaum nachvollziehbar waren.

13 / 16 Die KESB Prättigau/Davos verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten vom 12. Dezember 2025, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte psychische Störung mit einem systematisierten und inzwischen chronifizierten Wahn mit unmittelbarem Bezug zu sämtlichen relevanten Lebensbereichen bestehe, was zu erheblichen alltagspraktischen Einschränkungen führe (act. B.1, S. 6). Nachvollziehbar erscheint für das Obergericht vor diesem Hintergrund nicht nur die im Gutachten der D._____ ebenfalls erwähnte Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Einschätzung von Risiken. Auch ist die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer zunehmenden Verwahrlosung und mangelnden Selbstfürsorge zu erblicken. Eindrücklich veranschaulichen den Grad der Verwahrlosung vor ihrer Einweisung die vom Haus der Beschwerdeführerin erstellten Fotos (KESB-act. AV II, 43). Nach ihren Plänen im Falle ihrer Entlassung gefragt, antwortete die Beschwerdeführerin denn auch, sie gehe nach Davos, mache die Tür auf und lebe genauso wie früher mit ihren «Studenten, ihrem Mitarbeiter, ihren ausländischen bewilligten Assistenten». Die ganze Gruppe komme wieder zusammen, die jetzt einfach leblos irgendwo herumschwirre. Entsprechend erscheint eine Rückkehr zum Zustand ante quo – wie es der Gutachter prognostiziert – in der Tat äusserst wahrscheinlich. Das führt zum Schluss, dass mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben verbunden wäre. Mit der KESB ist festzuhalten, dass eine Sicherstellung der basalen Grundbedürfnisse wie Ernährung und eigene Sicherheit, die Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben, unbedingt gewährleistet werden muss. Ebenfalls teilt das Obergericht die Einschätzung der KESB, wonach es für die Minimierung des Selbstgefährdungsrisikos der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich ist, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen oder dies zumindest zu versuchen, damit eine abschliessende Diagnostik erfolgen und die entsprechend notwendige Therapie eingeleitet werden kann (act. B.1, S. 7). Die als mildere Massnahme in Frage kommende regelmässige Betreuung durch Spitex und Psychiatriespitex sowie einer Haushaltshilfe lehnte die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung vor dem Obergericht äusserst entschieden ab (act. H.1, S. 9). Ein zur fürsorgerischen Unterbringung vergleichsweise milderes, aber gleichermassen effektives Mittel zur Sicherstellung ihrer Selbstfürsorge ist, da ihre Kooperationsbereitschaft zum aktuellen Zeitpunkt nicht einmal im Ansatz vorhanden ist, nicht ersichtlich. Die fürsorgerische Unterbringung ist demnach erforderlich und auch ein taugliches Mittel, um die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin abzuwenden. Eine andere Frage, auf die sogleich einzugehen sein wird, ist, ob die Klinik C._____ die geeignete Einrichtung für die fürsorgerische

14 / 16 Unterbringung der Beschwerdeführerin ist. Dessen unbesehen erweist sich die fürsorgerische Unterbringung insgesamt als verhältnismässig. 2.10. Gesetzlich verlangt ist eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Der begutachtende Dr. med. G._____ hält dafür, das Setting der Klinik C._____ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr unbedingt nötig, da sie die angebotenen Therapien verweigere und eine Therapie gegen den Willen bei mangelndem Leidensdruck, im geschützten Rahmen auch fehlender Selbstgefährdung, nicht unbedingt in einer Klinik erfolgen müsse (KESB act. AV III, 11). Aus den Akten ergeht, dass die behandelnden Ärzte der D._____ am 19. Juni 2026 mit einem Antrag zur Verlegung in die Einrichtung O._____ in P._____ an die KESB gelangt sind. In einem Standortgespräch, zusammen mit dem Behandlungsteam, der Beiständin und einer Tochter, sei der Entscheid für die Platzierung in eine betreute Wohnform getroffen worden. Mit der O._____ in P._____ sei eine geeignete Einrichtung für die Patientin gefunden worden (KESB-act. AV IV, 7). Die KESB Prättigau-Davos führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die D._____ sowie die Beistandspersonen seien seit längerem bemüht, eine für die Beschwerdeführerin geeignete Anschlusslösung im Sinne einer betreuten Wohnform zu finden und aktuell zeichne sich eine mögliche Option ab (act. A.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich laut dem Gutachter im stationären Setting gezeigt habe, dass selbst in der Psychiatrie der Umgang mit der selbstbewusst auftretenden und anderen gegenüber auch dominant und überzeugend wirkenden Beschwerdeführerin nicht immer einfach sei. Dies sei auch bei der Wahl einer Heimeinrichtung zu beachten, die sich in der Lage sehen müsse, mit einer solchen Persönlichkeit umzugehen. Ihr weiterer Aufenthalt in der geschlossenen Station der Klinik C._____ sei indiziert, bis sie in eine geeignete Einrichtung übersiedeln könne (KESB-act. AV III, 11). Aus alledem folgt, dass die Klinik C._____ zwar einstweilen, jedoch nicht auf längere Sicht das geeignete Setting für die Beschwerdeführerin ist. Aktenkundig ist, dass Bemühungen zur Suche einer geeigneten längerfristigen Anschlusslösung im Gange sind. Bis eine solche gefunden ist, erweist sich die Klinik C._____ als geeignete Einrichtung, um der Beschwerdeführerin die für sie unzweifelhaft notwendige Betreuung zuteil werden zu lassen. Wichtig und zutreffend erscheint auch der Hinweis der KESB Prättigau/Davos, in der Klinik C._____ bestehe auch die Möglichkeit zur Verlegung der Beschwerdeführerin auf die offene Station, sollte sich die Betreuung in einem geschlossenen Rahmen dereinst als nicht mehr erforderlich erweisen.

15 / 16 3. Im Ergebnis sind nach wie vor sämtliche Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik C._____ der D._____ erfüllt, diese ist formell und materiell rechtmässig. Der Entscheid des KESB Prättigau/Davos vom 16. Juni 2026 zur Überprüfung der Massnahme des Erwachsenenschutzes ist unter keinem Titel zu beanstanden und daher zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, deren Verlegung sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen wären. Vorliegend wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB indes auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet.

16 / 16 Es wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]